Service am Telefon

Festnetznummern in Österreich: Wie Unternehmen rechtssicher bleiben

7. September 2017
3 min. Lesezeit
Markus Scherer

Markus Scherer

Leitung Solutions & Development bei yuutel

Wahrscheinlich verfügt auch Ihr Unternehmen über eine oder mehrere geografische Festnetznummern in Österreich. Für eine gesetzeskonforme Nutzung müssen Sie für jede dieser Rufnummern einen sogenannten ortsfesten Netzabschlusspunkt nachweisen. Die Regulierungsbehörde prüft hier inzwischen streng: bei Nicht-Erfüllung droht der Entzug der Rufnummern!

 

Wir erklären Ihnen anhand konkreter Beispiele, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und was Sie tun müssen, um rechtlich abgesichert zu sein.

Geografische Rufnummern: Was sagt das Gesetz?

Österreichische Festnetznummern bzw. „geografische Rufnummern mit ortsfestem Netzabschlusspunkt”, wie sie im Fachjargon genannt werden, stehen seit 2018 unter verstärkter behördlicher Beobachtung.

Hintergrund ist, dass die österreichische Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) seit 2018 eine zentrale Rufnummern-Datenbank anbietet. Im Zuge der Einführung wurden auch die bestehenden Gesetze für die Bereitstellung von geografischen Rufnummern in Österreich überprüft (geregelt in §§ 49 - 54 Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009).

Die zentrale Aussage ist hier, dass Anrufe auf geografische Rufnummern auf einem Zielanschluss – also etwa einem physischen Festnetztelefon – in jenem Ort entgegengenommen werden müssen, zu dem die entsprechende Vorwahl (Ortsnetzkennzahl) gehört.

Als Beispiel: Ein Anruf auf eine Rufnummer mit z.B. Vorwahl 0662 muss auch tatsächlich in Salzburg entgegengenommen werden bzw. es muss zumindest die Möglichkeit dazu 
bestehen.


In der Telekommunikations-Branche ist hierbei von der Terminierung die Rede. Für die gesetzeskonforme Terminierung einer geografischen Rufnummer bedarf es in Österreich eines sogenannten Netzabschlusspunktes, das kann z.B. ein klassischer ISDN-Telefonanschluss am jeweiligen Bürostandort sein.

Da immer häufiger auch IP-basierte Telefonanlagen (IPBX) eingesetzt werden, kann alternativ zum Nachweis des Netzabschlusspunktes der Nachweis durch Übermittlung einer Rechnung eines Internet-Providers erbracht werden, der bestätigt, dass Ihr Unternehmen im Besitz eines Internetanschlusses mit fixer IP-Adresse ist. Ausgeschlossen davon sind mobile Router (wie z.B. Webcubes) oder Internetanschlüsse mit dynamischer IP-Adressen-Vergabe.

 

Ist mein Unternehmen betroffen?

Den gesetzlichen Bestimmungen wird entsprochen, wenn etwa folgende Situation auf Ihr Unternehmen zutrifft:

Sie haben eine Festnetznummer mit Salzburger Vorwahl (0662) UND einen Firmensitz in Salzburg UND alle Anrufe werden in Ihren Salzburger Büroräumlichkeiten entgegengenommen.


In diesem Fall gibt es keinen Handlungsbedarf, da selbst bei Umleitung von Gesprächen, z.B. in ein externes Call Center oder auf ein Mobiltelefon die Möglichkeit bestehen bleibt, den Anruf in den Büroräumlichkeiten entgegenzunehmen.

 

Wie kann ich den Informationspflichten nachkommen?

Sie müssen den schriftlichen Nachweis erbringen, dass der Ortsnetzanschluss (Vorwahl) zu einem Unternehmen gehört, welches sich im dazugehörigen Ortsgebiet befindet.

Dies geschieht am einfachsten, indem Sie Ihrem Dienstebetreiber bzw. Netzbetreiber, der Ihnen die Rufnummer zur Verfügung stellt, folgende Dokumente vorlegen:

  • einen bestehenden Vertrag oder eine aktuelle Rechnung für einen Telefonanschluss eines anderen Betreibers im betreffenden Vorwahlgebiet ODER
  • einen bestehenden Vertrag oder eine aktuelle Rechnung für einen Internetanschluss mit fixer IP-Adresse an einer dem betreffenden Vorwahlgebiet zugeordneten Adresse.

Wenn Ihr Diensteanbieter oder Netzbetreiber auch den Netzabschlusspunkt zur Verfügung stellt, ist kein Nachweis zu erbringen. 

 

Bis wann sind die Nachweise zu erbringen?

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für geografische Rufnummern verstärkt ab 2018 überprüfen. Bei Nicht-Einhaltung droht der Verlust der Rufnummern!

Unternehmen sollten daher auf jeden Fall tätig werden und Nachweise für Netzabschlusspunkte bzw. Internetanschlüsse erbringen, sofern nicht bereits erledigt. Bei Unklarheiten informieren Sie sich beim Netzbetreiber Ihrer Rufnummern.

 

Wann Sie auf jeden Fall aktiv werden müssen: Vier Beispiele aus der Praxis

 

Um das Thema noch besser verständlich zu machen, stellen wir Ihnen vier konkrete Praxis-Beispiele vor - suchen Sie den für Sie zutreffenden Fall aus und handeln Sie entsprechend! 

Beispiel 1: Ein Unternehmen mit mehreren Firmensitzen

Wenn Mutter- und Tochterunternehmen unterschiedliche Firmenbezeichnungen oder Gesellschaftsformen führen, kann es zu Missverständnissen kommen. Also angenommen die „Firma XY AG“ hat ihren Hauptsitz in Berlin, es gibt allerdings ein Tochterunternehmen „Firma XY Regional GmbH“ mit Sitz in Wien. Die Rechnung für jegliche Telefonie, die in Wien stattfindet, wird auf den Firmenhauptsitz ausgestellt.

Was Sie tun müssen: In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Telefonrechnung als Nachweis für einen Netzabschlusspunkt vorgelegt wird - vorausgesetzt die Adresse des Tochterunternehmens sowie die Rufnummer sind auf der Rechnung klar angeführt.

 

Beispiel 2: Ein ausländisches Unternehmen ist in einem österreichischen Mietbüro mit voller Infrastruktur eingemietet

Viele Unternehmen sind zur Erlangung einer lokalen Adresse in Mietbüros oder Coworking Spaces eingemietet. Dabei stellt der Vermieter üblicherweise die komplette Infrastruktur, wie Internet und Telefonie, zur Verfügung. Laut derzeitiger Rechtsauffassung muss der Vertrag über einen Netzabschlusspunkt auf das Unternehmen oder ein entsprechendes Tochterunternehmen laufen, welches die geografische Rufnummer auch nutzt. Eine Bestätigung des Vermieters über die Erlaubnis zur Nutzung vorhandener Infrastruktur ist nicht ausreichend.

Was Sie tun müssen: Sie können einen eigenen Internet- oder Telefonie- Anschluss, lautend auf Ihr Unternehmen an dem Mietstandort bestellen oder wechseln Sie Ihre geografische Rufnummer z.B. auf eine 0800-Servicerufnummer.

 

Beispiel 3: Ein Unternehmen ohne Netzabschlusspunkt in Österreich

Ein Unternehmen hat seinen Firmensitz außerhalb Österreichs, verwendet aber, z.B. um regionale Nähe zu vermitteln, eine geografische Rufnummer in Österreich. Dies ist aus rechtlicher Sicht jedoch untersagt!

Was Sie tun müssen: Wechseln Sie Ihre geografische Rufnummer z.B. auf eine 0800-Servicerufnummer oder abhängig von Ihren Geschäftsprozessen (Verbraucherrechte-Richtlinie) auf eine andere Servicenummer.

 

Beispiel 4: Ein Unternehmen verwendet geografische Rufnummern für Telefonkonferenzen

Unternehmen, die eine geografische Rufnummer als Einwahlnummer für Telefonkonferenzen verwenden und das Konferenzsystem wird bei einem lokalen Anbieter betrieben, brauchen nichts zu tun. Dieses Service darf auch weiterhin ohne Nachweis eines Netzabschlusspunktes oder einer fixen IP-Adresse betrieben werden.

 

Alternative Rufnummern-Möglichkeiten

Ist der Beleg für einen von Ihnen genutzten Netzabschlusspunkt nicht nachweisbar und somit der Einsatz Ihrer geografischen Rufnummer in Österreich nicht mehr möglich, gibt es Alternativen wie beispielsweise den Umstieg auf eine 0800-Servicerufnummer oder auf eine ortsunabhängige Geo-Nummer (Vorwahl 05 oder 0720). 

Auch für viele andere Länder, darunter Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Ukraine u.v.m., sind übrigens Adressnachweise für einen Firmenstandort im jeweiligen Ortsnetzgebiet zu erbringen. Eine komplette Länderliste finden Sie hier.

Gerne beraten wir Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten und den rechtlichen Gegebenheiten in Ihren Märkten! Wir sind telefonisch für Sie unter 0800 240 40 10 erreichbar oder schicken  Sie uns gerne eine Nachricht!

 

 

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